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Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmer können ungleich behandelt werden

Der Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Bedingungen stehen weder der Grundsatz der Koalitionsfreiheit noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen.
LAG Düsseldorf, 30.10.2008 - Az: 15 TaBV 114/08
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