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Diskriminierung wegen des Alters - EntschädigungBeschränkt ein öffentlicher
Arbeitgeber die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog. „Personalüberhang“
zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Beschäftigte
einer bestimmten Altersgruppe, so führt das zu einer unzulässigen
unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters iSd. § 10 AGG, wenn
er seine Vorgehensweise lediglich damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung
einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen
darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie aus
welchen Gründen und mit welchen Maßnahmen dies geschehen soll.
Ein dadurch unzulässig benachteiligter Beschäftigter hat Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Schadens,
der sich nicht als Vermögensschaden darstellt.
Die Klägerin war als
Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesstätte
beschäftigt. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete
das beklagte Land den sog. Stellenpool als Landesbehörde. Zu dieser
wurden die Landesbeschäftigten versetzt, die von ihrer Dienst- oder
Personalstelle dem „Personalüberhang“ zugeordnet worden waren. Die
Auswahl der zuzuordnenden Beschäftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift
anhand eines Punkteschemas. Für die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten
Kindertagesstätten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschränkt,
welche am 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Klägerin,
die zum Stichtag älter als 40 Jahre war, wurde dem Personalüberhang
zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt. Sie hat wegen
einer unzulässigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein angemessenes
Schmerzensgeld verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land
zur Zahlung einer Entschädigung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der
Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Landes
zurückgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt, was die unterschiedliche
Behandlung der Klägerin wegen ihres Alters rechtfertigt. Allein die
Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur
genügte dazu nicht. Das beklagte Land hätte konkret darlegen
müssen, wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich
war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl hätte erreicht
werden sollen.
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