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Benachteiligung vor Inkrafttreten des AGG - kein Anspruch aus AGG!1) Für die Anwendbarkeit
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kommt es bei Dauersachverhalten
darauf an, ob es sich um bis zum 17.8.2006 abgeschlossene Sachverhalte
handelt oder ob diese - wenn auch nur teilweise - noch andauern. Nur in
letzterem Fall ist das AGG als neues Recht anzuwenden, weil in schon abgewickelte
Rechtsbeziehungen nicht mehr eingegriffen werden kann.
2) Die Bekräftigung
einer vor dem 18.08.2006 liegenden Verletzungshandlung, z.B. durch einen
Klageabweisungsantrag, stellt keine eigene Verletzungshandlung im Sinne
des AGG dar.
3) Auch im Anwendungsbereich
eines europäischen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Differenzierung
nach der gesetzlichen und tariflichen Möglichkeit, Altersteilzeit
mit anschließender Altersrente in Anspruch nehmen zu können,
durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und objektiv und angemessen. Das
Differenzierungskriterium ist die anderweitige finanzielle Absicherung
als Mittel des Personalabbaus.
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