| Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Stellenausschreibung? |
| Es kann eine Ungleichbehandlung
vorliegen, wenn ein Bewerber auf eine Stellenausschreibung nicht berücksichtig
wurde, in der es hieß "Es besteht ein besonderes Interesse an Bewerbungen
von Frauen und Schwerbehinderten" und eine Frau eingestellt wurde. Es liegt
in der geschlechtsspezifischen Stellenausschreibung ein hinreichendes Indiz
für eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Sofern der Arbeitgeber dieses Indiz nicht entkräftigen kann und die
Benachteiligung nicht gerechtfertigt ist, steht dem Bewerber ein Schadensersatzanspruch
von bis zu drei Monatsgehältern zu.
ArbG Düsseldorf, 10.6.2008 - Az: 11 Ca 754/08 |