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Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des BAT stellen unzulässige Altersdiskriminierung darDas Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg hat der Klage eines 39jährigen Angestellten des
Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Vergütung entsprechend
der Lebensaltersstufe 47 (Jahre) begehrt hatte. Das Gericht hat in den
(aufsteigenden) Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des BAT,
der im Lande Berlin über den sog. Anwendungstarifvertrag noch Geltung
hat, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters gesehen. Dort
werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche
Vergütung gewährt, dies sei unwirksam, so dass die höhere
Vergütung geschuldet werde.
Dies treffe allerdings nur
auf die Grundvergütung, nicht aber auf den Ortszuschlag zu.
Das Landesarbeitsgericht
hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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