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Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des BAT stellen unzulässige Altersdiskriminierung dar

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage eines 39jährigen Angestellten des Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Vergütung entsprechend der Lebensaltersstufe 47 (Jahre) begehrt hatte. Das Gericht hat in den (aufsteigenden) Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des BAT, der im Lande Berlin über den sog. Anwendungstarifvertrag noch Geltung hat, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters gesehen. Dort werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Vergütung gewährt, dies sei unwirksam, so dass die höhere Vergütung geschuldet werde.
Dies treffe allerdings nur auf die Grundvergütung, nicht aber auf den Ortszuschlag zu.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, 11.9.2008 - Az: 20 Sa 2244/07
Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg
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