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Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters - Unterlassungsanspruch des BetriebsratsBei groben Verstößen
gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat der Betriebsrat einen
Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Dies ist beispielsweise bei
mittelbarer Benachteiligung älterer Bewerber auf Stellenausschreibungen
der Fall: Vorliegend wurden Mitarbeiter im ersten Berufsjahr gesucht, die
im Betrieb durchschnittlich sechs bzw. dreizehn Jahre gegenüber Mitarbeitern
im zweiten bzw. dritten Berufsjahr jünger sind. Dese Ausschreibungspraxis
wird vom Arbeitgeber aufgrund des sich ergebenden niedrigeren Tariflohns
vorgenommen.
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