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Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

Bei groben Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Dies ist beispielsweise bei mittelbarer Benachteiligung älterer Bewerber auf Stellenausschreibungen der Fall: Vorliegend wurden Mitarbeiter im ersten Berufsjahr gesucht, die im Betrieb durchschnittlich sechs bzw. dreizehn Jahre gegenüber Mitarbeitern im zweiten bzw. dritten Berufsjahr jünger sind. Dese Ausschreibungspraxis wird vom Arbeitgeber aufgrund des sich ergebenden niedrigeren Tariflohns vorgenommen.
LAG Hessen, 6.3.2008 - Az: 9 TaBV 251/07
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