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Beschränkung von Abfindungsregelungen in einer BetriebsvereinbarungEs verstößt
nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz,
wenn eine zur Durchführung des Sozialplans abgeschlossene Betriebsvereinbarung
eine höhere Abfindung nur zugunsten der Arbeitnehmer regelt, die von
einer Betriebsänderung betroffen sind. Sinn eines Sozialplans ist
es gerade, die eintretenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder
abmildern.
Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn Arbeitnehmer, die sich bereits vor der geplanten Betriebsänderung in Altersteilzarbeitsverhältnissen befanden, von den besonderen Leistungen ausgeschlossen sind, die Arbeitnehmern angeboten werden, die von dem Personalabbau dienenden Altersteilzeitverträgen Gebrauch machen. |