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Beschränkung von Abfindungsregelungen in einer Betriebsvereinbarung

Es verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine zur Durchführung des Sozialplans abgeschlossene Betriebsvereinbarung eine höhere Abfindung nur zugunsten der Arbeitnehmer regelt, die von einer Betriebsänderung betroffen sind. Sinn eines Sozialplans ist es gerade, die eintretenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern.
Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn Arbeitnehmer, die sich bereits vor der geplanten Betriebsänderung in Altersteilzarbeitsverhältnissen befanden, von den besonderen Leistungen ausgeschlossen sind, die Arbeitnehmern angeboten werden, die von dem Personalabbau dienenden Altersteilzeitverträgen Gebrauch machen.
BAG, Urteil vom 15.04.2008, 9 AZR 26/07
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