Diskriminierung
nur bei ernsthaften Interesse an Anstellung
Im vorliegenden Fall hatte
sich eine 41 Jahre alte Frau nur auf drei Stellenanzeigen gemeldet, die
allesamt eine Altersangabe machten. Als sie abgewiesen wurde, sah sie sich
aufgrund ihres Alters diskriminiert und verlangte Schadensersatz. Das Gericht
wies den Anspruch ab, da kein ernsthaftes Interesse an der Stelle bestand.
Vielmehr habe die Klägerin nur auf eine Entschädigungszahlung
spekuliert.