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Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer StellenbesetzungBewirbt sich eine schwangere
Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft
bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat
die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft
gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt,
welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An
diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Die Klägerin ist bei
der Beklagten im Bereich „International Marketing“, dem der „Vizepräsident“
E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September
2005 wurde die Stelle des E. frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem
männlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Klägerin. Diese
begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung auf
Grund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft
nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre
Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, für die
getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.
Das Arbeitsgericht hat der
Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Achte
Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Er hat angenommen,
die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische
Benachteiligung nach § 611a Abs. 1 BGB (gültig bis 17. 08. 2006)
vermuten lassen können. So habe die Beklagte die Schwangerschaft der
Klägerin gekannt. Die weiteren Behauptungen der Klägerin, sie
sei Vertreterin des E. gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge
in Aussicht gestellt, muss das Landesarbeitsgericht ebenso berücksichtigen
wie die Behauptung der Klägerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer
Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf
ihr Kind freuen solle.
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