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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Betriebliche AltersversorgungDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) gilt auch in der betrieblichen Altersversorgung. Das hat der Dritte
Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Die Regelung des § 2
Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach für die betriebliche Altersversorgung das
Betriebsrentengesetz „gilt“, enthält lediglich eine Kollisionsregel
zwischen beiden Gesetzen: Soweit sich aus den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes
Anknüpfungen an die vom AGG erfassten Merkmale, zB Alter, ergeben,
soll es dabei verbleiben. Das Betriebsrentengesetz enthält solche
Vorschriften zB hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Betriebsrente und
indem es eine feste Altersgrenze voraussetzt.
Der zu entscheidende Fall
betraf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts einer im Jahre 2000 aus
dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmerin. Die Versorgungsordnung
hatte für männliche Arbeitnehmer eine an keine weiteren Voraussetzungen
geknüpfte Hinterbliebenenversorgung vorgesehen, für Arbeitnehmerinnen
dagegen die Witwerversorgung davon abhängig gemacht, dass die - ehemalige
- Arbeitnehmerin den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten
hat. Diese unerlaubte Benachteiligung wegen des Geschlechts war bereits
vor Inkrafttreten des AGG während des Arbeitsverhältnisses unzulässig.
Auch nach der seinerzeit geltenden Rechtslage waren deshalb die geltend
gemachten Ansprüche gegeben. Der Dritte Senat konnte daher offen lassen,
ob für die zeitliche Anwendbarkeit des AGG in der betrieblichen Altersversorgung
allein auf den Zeitpunkt der Zahlung der Betriebsrente abzustellen ist.
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