Unterlassene Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch

Arbeitsrecht

Gemäß § 82 S. 2 und 3 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber schwer behinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn die fachliche Eignung fehlt offensichtlich.

Dabei handelt es sich um die vorausgesetzten praktischen Berufserfahrungen und Kenntnisse. Liegen diese nach dem Anforderungsprofil nicht vor, muss der schwer behinderte Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden.

Unterbleibt eine solche Einladung, so ist dieses Unterlassen grundsätzlich ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung, wenn seine Bewerbung erfolglos geblieben ist (BAG, 22.08.2013 - Az: 8 AZR 563/12).


LAG Schleswig-Holstein, 20.04.2015 - Az: 3 Ta 74/15

ECLI:DE:LARBGSH:2015:0420.3TA74.15.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Business Vogue *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.956 Beratungsanfragen

Schnell, logisch, empathisch.
Die Anwort war rechtlich für mich nicht angenehm.
Frau RA hat das offen und direkt kommuniziert und ...

Verifizierter Mandant

Vielen Dank für die schnelle und professionelle Beantwortung meiner Fragen.

Verifizierter Mandant