Gemäß § 82 S. 2 und 3 SGB IX hat der öffentliche
Arbeitgeber schwer behinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch
einzuladen, es sei denn die fachliche Eignung fehlt offensichtlich.
Dabei handelt es sich um die vorausgesetzten praktischen Berufserfahrungen und Kenntnisse. Liegen diese nach dem Anforderungsprofil nicht vor, muss der schwer behinderte Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden.
Unterbleibt eine solche Einladung, so ist dieses Unterlassen grundsätzlich ein Indiz für die Vermutung einer Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung, wenn seine
Bewerbung erfolglos geblieben ist (BAG, 22.08.2013 - Az: 8 AZR 563/12).