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Wer nicht für den Job geeignet ist, muss nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden!Es handelt sich nicht um einen Verstoß
gegen das AGG, wenn eine für die Stelle offensichtlich ungeeignete
schwerbehinderte Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
wird. Da die Bewerberin nicht über alle im Anforderungsprofil geforderten
Erfahrungen verfügte, war die Bewerberin nach Ansicht des Gerichts
offensichtlich fachlich ungeeignet im Sinne des § 82 Satz 3 SGB IX,
so dass eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch entbehrlich war.
Die Folge: Eine Anscheinsvermutung für eine Nichtberücksichtigung im Zuge des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens wegen der Behinderung der Bewerberin bestand nicht. Die Stelle war vom Arbeitgeber im öffentlichen Interesse bestmöglich zu besetzen. Eine ungünstige Behandlung war dem Arbeitgeber nicht vorzuwerfen. Aufgrund der objektiven Ungeeignetheit bestand keine Verpflichtung, die Bewerberin einzuladen. |