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Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer StellenbesetzungBewirbt sich eine schwangere
Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft
bekannt ist, diese Stelle mit einem Mann, so hat die Arbeitnehmerin eine
geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie
außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche
eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen
weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Die Klägerin war bei
der Beklagten im Bereich „International Marketing“, dem der „Vicepresident“
E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September
2005 wurde die Stelle des E. frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem
Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese begehrt
die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres
Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten.
Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft
angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, für die getroffene Auswahl
sprächen sachliche Gründe.
Das Arbeitsgericht hat der
Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte sie zunächst abgewiesen.
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Er hatte angenommen,
die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische
Benachteiligung nach § 611a Abs. 1 BGB (gültig bis 17. August
2006) vermuten lassen könnten. Bei seiner erneuten Entscheidung hat
das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme angenommen, dass auch die
weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung
für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts bei der Beförderungsentscheidung
begründen. Es hat die Klage wiederum abgewiesen. Auf die Revision
der Klägerin hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung
des Landesarbeitsgerichts erneut aufgehoben und die Sache wieder zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen,
weil dem Landesarbeitsgericht bei der Tatsachenfeststellung und bei der
Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin Rechtsfehler
unterlaufen sind.
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