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Besetzung einer Professorenstelle an einer kirchlichen HochschuleGemäß Art. 33
Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch).
Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht allerdings nur solange, wie die
Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Übertragung
der Stelle auf den Mitbewerber geht der Anspruch unter. Der unterlegene
Bewerber kann allenfalls Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass
bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens
ihm als Bestgeeignetem die Stelle hätte übertragen werden müssen.
Der Kläger hatte sich
erfolglos um die öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors
an einer evangelischen Hochschule beworben. Diese ist eine staatlich anerkannte
Körperschaft des öffentlichen Rechts in kirchlicher Trägerschaft.
Ihr Personal wird allein aus Landesmitteln finanziert. Die Stelle wurde
mit einer Mitbewerberin besetzt. Der Kläger verlangte, das Besetzungsverfahren
zu wiederholen, hilfsweise, ihm Schadensersatz zu leisten.
Der Senat hat die abweisenden
Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts bestätigt.
Die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, ob eine staatlich anerkannte
Fachhochschule in kirchlicher Trägerschaft an die verfassungsrechtlichen
Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, konnte der Senat offenlassen.
Mit der endgültigen Besetzung der Stelle war das Auswahlverfahren
beendet. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, das Verfahren zu wiederholen.
Ein Schadensersatzanspruch bestand nicht, da der Kläger nicht geltend
gemacht hat, dass er der bestgeeignete Bewerber gewesen sei.
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