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Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers?Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt: Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, einem Bewerber, der darlegt,
dass er die Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene
Stelle erfüllt, dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt
wurde, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft einzuräumen,
ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund
welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?
Die 1961 in Russland geborene
Klägerin hatte sich im Jahre 2006 auf die von der Beklagten ausgeschriebene
Stelle eines/einer Softwareentwicklers/in erfolglos beworben. Die Beklagte
teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und
gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich
waren. Die Klägerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für
die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts,
ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch
eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) diskriminiert worden. Sie hat von der Beklagten eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts sah sich an einer abschließenden
Sachentscheidung gehindert, weil eine solche von einer dem Gerichtshof
der Europäischen Union obliegenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts
abhängt.
Die Klägerin hat zwar
auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine
ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines
in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die nach § 22
AGG zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen würden,
dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen
vorgelegen hat. Einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gegen die
Beklagte, ob diese einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls
aufgrund welcher Kriterien, sieht der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
nach nationalem Recht nicht. Ob dies den einschlägigen Antidiskriminierungsrichtlinien
des Gemeinschaftsrechts entspricht, durfte der Senat nicht selbst entscheiden.
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