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Provokantes Verhalten eines Bewerbers - offenkundig ungeeignet!Auch aus einem provokanten
Auftreten im Bewerbungsverfahren kann sich eine offenkundige Ungeeignetheit
ergeben, so dass bei Nichtberücksichtigung im weiteren Bewerbungsverfahren
keine zu einer Entschädigung oder zum Schadensersatz führende
Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt.
Vorliegend war der Bewerber ohne zum Vorstellungsgespräch für
die Position eines Vertriebsleiters mit unterstellten Mitarbeitern eingeladen
worden zu sein, unangemeldet bei der zuständigen Personalleiterin
erschienen und forderte ultimativ seine Einstellung, weil er der best-geeignete
und best-qualifizierte Bewerber sei.
Steht nun eine mangelnde Eignung aufgrund dieses Verhaltens offenkundig fest, so kann die angebliche nachfolgende Äußerung der Personalleiterin, der Bewerber sei für die Stelle sowie zu alt, kein Indiz für eine Altersdiskriminierung begründen. |