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Betriebsübergang - Widerspruch des ArbeitnehmersNur eine den gesetzlichen
Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang
setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers
gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber
in Lauf.
Die Klägerin war bei
der Beklagten als Callcenter-Agentin beschäftigt. Mit Schreiben vom
25. Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über
einen zum 1. Dezember 2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH.
Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses
auf diese GmbH zunächst nicht und erbrachte für diese ihre Arbeitsleistung.
Am 13. Mai 2009 schloss sie einen Auflösungsvertrag mit der T-GmbH.
Nach diesem sollte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009 enden und
die Klägerin bei ihrem Ausscheiden eine einmalige Sonderzahlung und
eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten. Mit
Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2009 widersprach die Klägerin gegenüber
der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Diesen
Widerspruch wies die Beklagte als verspätet zurück.
Die Klägerin hält
ihren Widerspruch für rechtzeitig. Sie sei über den Betriebsübergang
durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden.
Ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe deshalb fort. Das
Landesarbeitsgericht hat ihre diesbezügliche Feststellungsklage abgewiesen,
weil die Klägerin ihr Widerspruchsrecht wegen des Abschlusses des
Auflösungsvertrages mit der T-GmbH verwirkt habe. Ob die Unterrichtung
der Klägerin über den Betriebsübergang den Anforderungen
des § 613a Abs. 5 BGB genügt und die einmonatige Widerspruchsfrist
des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB in Gang gesetzt habe, könne daher
dahinstehen.
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und ihren Widerspruch
vom 18. Mai 2009 als verspätet erachtet. Das Unterrichtungsschreiben
der Beklagten vom 25. Oktober 2008 habe den gesetzlichen Erfordernissen
genügt, weshalb die Widerspruchsfrist mit Zugang des Unterrichtungsschreibens
an die Klägerin zu laufen begonnen habe. Darauf, ob das Widerspruchsrecht
auch verwirkt gewesen wäre, kam es deshalb nicht an.
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