![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen ArbeitgeberEs kann dem Unionsrecht
zuwiderlaufen, dass übergegangene Arbeitnehmer – auch diejenigen,
die bei einer Behörde eines Mitgliedstaats beschäftigt gewesen
sind und von einer anderen Behörde übernommen werden – allein
aufgrund des Übergangs eine erhebliche Kürzung ihres Arbeitsentgelts
hinnehmen müssen.
Nach den Unionsvorschriften
über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Unternehmensübergängen
gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum
Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis
auf Grund des Übergangs auf den Erwerber über. Zudem erhält
der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen
bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis
zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines anderen Kollektivvertrags
in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für
den Veräußerer vorgesehen waren.
Der Gerichtshof gelangte
zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht, wenn ein Übergang zur sofortigen
Anwendung des beim Erwerber geltenden Kollektivvertrags auf die übergegangenen
Arbeitnehmer führt und die in diesem Vertrag vorgesehenen Lohn- und
Gehaltsbedingungen insbesondere mit dem Dienstalter verknüpft sind,
nicht zulässt, dass diese Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres
Arbeitsentgelts im Vergleich zu ihrer Lage unmittelbar vor dem Übergang
hinnehmen müssen, weil ihr beim Veräußerer erreichtes Dienstalter,
das dem Dienstalter entspricht, das die beim Erwerber beschäftigten
Arbeitnehmer erworben haben, bei der Bestimmung ihres Anfangsgehalts beim
Erwerber nicht berücksichtigt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts,
zu prüfen, ob es bei dem Übergang im Ausgangsverfahren zu einer
derartigen Kürzung des Arbeitsentgelts gekommen ist.
|