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Wechsel zu einer „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft“ vor BetriebsübergangSchließen Arbeitnehmer
vor einem Betriebsübergang einen dreiseitigen Vertrag, mit dem sie
vom Betriebsveräußerer zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
(B & Q) wechseln, so ist diese Vereinbarung wirksam, wenn sie auf das
endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet
ist. Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer
verstößt jedoch gegen zwingendes Recht, wenn dadurch bei gleichzeitigem
Erhalt des Arbeitsplatzes die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses
bezweckt wird. Davon ist auszugehen, wenn die Betriebserwerberin den Arbeitnehmern
schon neue Arbeitsverhältnisse verbindlich in Aussicht gestellt hat.
Die Parteien streiten über
die Dauer der Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis
des Klägers, für die es auf die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses
ankommt. Für die frühere Arbeitgeberin des Klägers in W.
war im Herbst 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im März
2006 ließ der Insolvenzverwalter den Kläger sechs Vertragsformulare
unterzeichnen, mit denen der Kläger die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses
mit dem Insolvenzverwalter und den anschließenden Eintritt bei einer
B &Q zu sechs verschiedenen Terminen des Jahres 2006 anbot. Gelten
sollte der Vertrag, der von der B & Q gegengezeichnet werden würde.
Anfang Mai 2006 ließ der Insolvenzverwalter den Kläger zwei
weitere Angebote unterzeichnen, diesmal für ein Arbeitsverhältnis
mit der Beklagten, die den Betrieb erwerben wollte. Die Beklagte hatte
vor, den Betrieb mit 352 von 452 Arbeitnehmern der insolventen Betriebsveräußerin
fortzuführen. Am 29. Mai 2006 unterzeichnete die B & Q dasjenige
Vertragsangebot des Klägers, das sein Ausscheiden bei der insolventen
Arbeitgeberin mit dem Ablauf des 31. Mai 2006 und den Eintritt in die B
& Q mit dem Beginn des 1. Juni 2006 vorsah. Tatsächlich war der
Kläger am 1. Juni 2006 auf einer Betriebsversammlung in W. Dort ließ
die Beklagte im Losverfahren die 352 Arbeitnehmer ermitteln, mit denen
sie den Betrieb ab dem 2. Juni 2006 fortführte. Darunter war auch
der Kläger. Später wurde das Vertragsverhältnis des Klägers
mit der B & Q zum Ablauf des 1. Juni 2006 rückwirkend aufgehoben.
Die Klage hatte in allen
Instanzen Erfolg. Der Kläger kann aufgrund einer über zwölfjährigen
Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von fünf
Monaten beanspruchen. Auf eine eintägige Unterbrechung durch den Vertrag
mit der B & Q am 1. Juni 2006 kann sich die Beklagte nicht berufen.
Wie der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts erkannt hat, diente ein etwa
zustande gekommener dreiseitiger Vertrag dem Zweck, die Kontinuität
des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen und die Rechtsfolgen des
§ 613a BGB zu umgehen. Der Kläger sollte nicht dauerhaft aus
dem Betrieb ausscheiden, ihm war vielmehr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
mit der Beklagten als Betriebserwerberin verbindlich in Aussicht gestellt
worden. Das von der Beklagten betriebene „Losverfahren“ auf einer Betriebsversammlung
änderte daran nichts.
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