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Übergang eines BetriebsteilsDie gesetzlichen Regelungen
des § 613a BGB finden auch Anwendung, wenn nicht der gesamte Betrieb,
sondern nur ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft erworben wird. Dies
setzt voraus, dass die erworbenen Elemente schon beim Betriebsveräußerer
eine Einheit dargestellt haben und diese vom Erwerber identitätswahrend
fortgeführt wird. Damit ein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber
übergeht, muss der Arbeitnehmer der Einheit zugeordnet sein.
Der Kläger war seit
2001 bei einer Wasserwerke-GmbH beschäftigt, zuletzt als Abteilungsleiter
im kaufmännischen Bereich. Die GmbH war 1996 von zwei kommunalen Zweckverbänden
gegründet worden, nämlich einem Trinkwasserzweckverband (Streitverkündeter)
und dem Beklagten, einem Abwasserzweckverband. Die GmbH hatte für
diese Gesellschafter die Aufgaben der Versorgung mit Trinkwasser und der
Abwasserbeseitigung technisch wie kaufmännisch durchzuführen.
Bei der GmbH bestand ua. eine technische Abteilung „Trinkwasser“, eine
weitere technische Abteilung „Abwasser“ sowie eine kaufmännische Abteilung,
die die Verwaltungsvorgänge beider Bereiche bearbeitete. Dazu gehörte
die Fakturierung der Forderungen, die Rechnungslegung und das Inkasso der
Forderungen im Namen der Zweckverbände. Auf Veranlassung der Kommunalaufsicht
entschieden die Zweckverbände, die Aufgaben der Trinkwasserversorgung
und der Abwasserbeseitigung ab 1. Januar 2007 selbst durchzuführen.
Soweit die dafür erforderlichen Betriebsmittel bei der GmbH waren,
ließen sie sich diese durch Rechtsgeschäft übertragen.
Sodann wurden fast alle Arbeitnehmer des technischen Bereichs mit neuen
Arbeitsverträgen bei den beiden Zweckverbänden eingestellt, die
Techniker der Trinkwasserversorgung beim Streitverkündeten, die der
Abwasserbeseitigung beim Beklagten. Dagegen wurden nur einige Arbeitnehmer
aus dem kaufmännischen Bereich der GmbH von den Zweckverbänden
eingestellt.
Der Kläger hat behauptet,
im kaufmännischen Bereich der GmbH zu 80 % Vorgänge aus der Abwasserbeseitigung
bearbeitet zu haben. Infolge eines Betriebsübergangs sei daher sein
Arbeitsverhältnis auf den beklagten Abwasserzweckverband übergegangen.
Die Klage hatte wie schon in den Vorinstanzen vor dem Achten Senat des
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Einen Betriebsteil „Kaufmännische
Verwaltung Abwasser“ gab es bei der GmbH nicht als übertragbare Einheit.
Diese hatte organisatorisch nur die technischen Abteilungen „Trinkwasser“
und „Abwasser“ getrennt. Keiner der Zweckverbände hat jedoch zum 1.
Januar 2007 die für beide Bereiche zuständige kaufmännische
Abteilung der GmbH übernommen.
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