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Weitergeltung tariflicher Regelungen bei einem BetriebsübergangEin allgemeinverbindlicher
Tarifvertrag, an den nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer und
Erwerber gebunden sind, löst einen lediglich vom Veräußerer
vereinbarten Haustarifvertrag, an den der Arbeitnehmer gleichfalls gebunden
war, nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ab. Die Rechtsnormen des Haustarifvertrages
werden nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwischen Erwerber und Arbeitnehmer.
Der Kläger, Mitglied
der Gewerkschaft ver.di, war als Luftsicherheitsassistent beschäftigt.
Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund eines Betriebsübergangs
auf die Beklagte über. Beim Veräußerer galt für den
Kläger sowohl der allgemeinverbindliche Flächentarifvertrag für
das Wach- und Sicherheitsgewerbe als auch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit
ein Haustarifvertrag, der den allgemeinverbindlichen verdrängte. Ein
Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten, demzufolge
der beim Veräußerer geltende Haustarifvertrag auch bei dieser
gelten sollte, kam nicht formwirksam zustande. Dies hatte das Landesarbeitsgericht
in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Der Kläger
verlangte von der Beklagten die Differenz zwischen der Vergütung nach
dem - insoweit ungünstigeren - Haustarifvertrag, nach dem die Beklagte
das Arbeitsverhältnis abrechnete, und dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.
Die Klage war vor dem Vierten
Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie vor dem Landesarbeitsgericht
erfolgreich. Die Regelungen des Haustarifvertrages galten bei der Beklagten
nicht. Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages wurden
für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger
Tarifgebundenheit verbindlich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 TVG). Dadurch
war die ansonsten gesetzlich angeordnete Weitergeltung des Haustarifvertrages
der früheren Arbeitgeberin nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (Transformation)
durch die Bestimmung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen.
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