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Betriebsübergang bei Änderung des BetriebskonzeptsEin Betriebsübergang
ist trotz weitgehend übernommener sächlicher Betriebsmittel nicht
anzunehmen, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts
diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation
und der Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat, sodass in der
Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebes anzunehmen
ist.
Die Beklagte bewirtschaftete
bis 31. Dezember 2006 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung
eines Automobilherstellers. Vertraglich war die Beklagte diesem gegenüber
verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten.
Die Beklagte setzte in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen
ein. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin, die sich zum
Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1. Januar 2007 übernahm
die H GmbH die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants, die dort von
ihr zentral vorgefertigte Speisen nur noch aufwärmen und ausgeben
lässt. Köche sind in den Kantinen nicht mehr tätig; die
H GmbH beschäftigt ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem
sie eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit
abgelehnt hatte, nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte als Arbeitgeberin
in Anspruch. Mangels eines Betriebsübergangs sei ihr Arbeitsverhältnis
nicht auf die H GmbH übergegangen, sondern nach dem 31. Dezember 2006
bei der Beklagten verblieben.
Die Klage war in allen drei
Instanzen erfolgreich. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt,
dass vorliegend nicht von einem Übergang des Betriebes auf die H GmbH
auszugehen ist. Diese hat den Betrieb der Beklagten nicht fortgeführt.
Der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung
der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, ist nunmehr
verändert. Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation
lässt die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie Küche
und Funktionsräume nicht mehr nutzen. Mit den Köchen sind zudem
die früheren Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen.
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