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Betriebsübergang - Name des Erwerbers genügt bei klarer Postadresse!Zwar müssen grundsätzlich
Sitz und Anschrift des Betriebserwerbers im Unterrichtungsschreiben angegeben
werden, damit der Widerspruch ihm gegenüber erklärt werden kann.
Sofern jedoch aufgrund der konkreten Umstände für sämtliche
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