Da der Eintritt in die
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch einen bei dem
früheren Betriebsinhaber begründeten Annahmeverzug erfasst, ist
das Angebot der Arbeitsleistung gegenüber dem neuen Betriebsinhaber
entbehrlich. Sofern der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses
im Wege einer Feststellungsklage gegen den neuen Betriebsinhaber geltend
macht, so liegt darin regelmäßig auch die Geltendmachung der
von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Vergütungsansprüche.