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Annahmeverzug geht mit Betriebsübergang über!

Da der Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch einen bei dem früheren Betriebsinhaber begründeten Annahmeverzug erfasst, ist das Angebot der Arbeitsleistung gegenüber dem neuen Betriebsinhaber entbehrlich. Sofern der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Wege einer Feststellungsklage gegen den neuen Betriebsinhaber geltend macht, so liegt darin regelmäßig auch die Geltendmachung der von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Vergütungsansprüche.
BAG, 23.9.2009 - Az: 5 AZR 518/08
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