![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Betriebsübergang - Haftung des BetriebserwerbersBetriebsstilllegung und
Betriebsübergang schließen einander aus. Unter Betriebsstilllegung
ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden
Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die
Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet
sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf
der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber
gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten
aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch
bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
Der Beklagte eröffnete
zum 1. September 2005 in den Räumen des Streitverkündeten H eine
Metzgerei mit Partyservice. Bis zum 16. Juli 2005 hatte dort der Metzger
B eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice betrieben. Am 29. Juli
2005 wurde über das Vermögen des B das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Arbeitsverhältnisse der bei B beschäftigten elf Arbeitnehmer
endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31. Oktober 2005
bzw. zum 30. November 2005; sieben Arbeitnehmer werden - zum Teil zu geänderten
Arbeitsbedingungen - vom Beklagten weiterbeschäftigt. Die gekündigten
Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld
nach § 143 Abs. 3 SGB III (sog. Gleichwohlgewährung). Für
die Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen
begehrt die klagende Bundesagentur für Arbeit diese Zahlungen vom
Beklagten aus übergegangenem Recht.
Das Arbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Betriebsübergang
der Metzgerei auf den Beklagten angenommen und der Klage zum großen
Teil stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Achten Senat
des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
|