Art. 1 Abs. 1 Buchst. a
und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen
der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens-
oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch dann
angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil
seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle
Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten
wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben
oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es
ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen
zu prüfen.