![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichenEin Erlassvertrag, mit
dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses den Verzicht auf rückständige
Vergütung für den Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang
des Betriebs auf einen Dritten kommt, verstößt gegen zwingendes
Gesetzesrecht und ist unwirksam.
Die Klägerin arbeitete
seit 1998 für den Beklagten als Erzieherin in einer Kindertagesstätte.
Der Beklagte erfüllte die vertraglichen Ansprüche der Klägerin
auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2003 nur noch teilweise, 2004 überhaupt
nicht mehr. Im Frühjahr 2005 informierte der Beklagte die Klägerin
und die anderen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Arbeitnehmer
darüber, dass dieser Bereich zum 1. April 2005 von einem anderen Träger
übernommen werde und die Arbeitsverhältnisse auf diesen übergehen
sollten. Die Übernahme werde aber nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter
auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche verzichteten,
andernfalls die Insolvenz des Beklagten und damit der Verlust des Arbeitsplatzes
drohe. Daraufhin verzichtete die Klägerin schriftlich mit einem Nachtrag
zum Arbeitsvertrag gegenüber dem Beklagten auf rückständiges
Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Verzicht sollte unwirksam sein, wenn der
Beschäftigungsbereich nicht bis zum Jahresende 2005 auf einen bestimmten
anderen Träger der Sozialarbeit übergegangen sein sollte. Der
Betriebsübergang fand wie vorgesehen zum 1. April 2005 statt.
Mit der Klage verlangt die
Klägerin von dem Beklagten rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld
in Höhe von mehr als 1.700,00 Euro brutto, auf das sie mit dem Nachtrag
zum Arbeitsvertrag verzichtet hatte. Diesen Verzicht hat sie für unwirksam
gehalten. Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Der Achte
Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass der zwischen den
Parteien geschlossene Erlassvertrag nichtig ist, weil er gegen ein gesetzliches
Verbot verstößt (§ 134 BGB). Bei einem Betriebsübergang
schreibt § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vor, dass der Betriebserwerber
in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen eintritt. Diese Vorschrift darf nicht abbedungen
oder umgangen werden. Aus der Bedingung des Erlassvertrages ergibt sich,
dass für ihn der geplante Betriebsübergang Anlass und entscheidender
Grund war. Damit stellt er eine unzulässige Umgehung des zwingenden
Gesetzesrechtes dar.
|