Ein von einem Betriebsübergang
betroffener Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Kenntnis von Umständen,
die in der Gesamtschau die Arbeitsplatzsicherheit in dem zu übertragenden
Geschäftsbereich ernsthaft gefährden. Dies galt im vorliegenden
Fall hinsichtlich der Art der gesellschaftsrechtlichen Basis der Übernehmerin
beziehungsweise der Art ihrer Abhängigkeit von der Konzernmutter,
ihre geringe Kapitalausstattung, ihr nur teilweiser Erwerb der Vermögenswerte
des veräußerten Geschäftsbereichs und für den Umstand,
dass der zu übertragende Geschäftsbereich im Übertragungszeitraum
chronisch defizitär ist.