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Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - RechtsmissbrauchBei einem Betriebsübergang
kann ein Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber innerhalb eines Monats
nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Übt der Arbeitnehmer
das Widerspruchsrecht aus, muss er dieses weder begründen, noch bedarf
es eines sachlichen Grundes. Zwar kann grundsätzlich auch die Ausübung
des Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbräuchlich erfolgen.
Der widersprechende Arbeitnehmer verfolgt aber keine unzulässigen
Ziele, wenn es ihm nicht ausschließlich darum geht, den Arbeitgeberwechsel
zu verhindern, sondern wenn er mit dem Betriebserwerber über den Abschluss
eines Arbeitsvertrages zu günstigeren Bedingungen verhandelt.
Der Kläger war bei
der beklagten Sparkasse als Immobilienfachberater beschäftigt. Deren
Immobilienvermittlungsgeschäft sollte auf eine Vertriebs-GmbH übertragen
werden. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
auf diese GmbH, erklärte sich aber bereit, als Beschäftigter
der Sparkasse bei der GmbH im Wege der Personalgestellung zu arbeiten.
Bei seiner Auffassung, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein, blieb der Kläger
auch nach erfolglos verlaufenen Verhandlungen über den Abschluss eines
neuen, besseren Arbeitsvertrages mit der GmbH und nachdem er schließlich
im Betrieb der GmbH seine Arbeit fortsetzte.
Der Antrag des Klägers
auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien
war in allen drei Instanzen erfolgreich. Auch der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hielt die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger nicht
für rechtsmissbräuchlich und sein Festhalten am Arbeitsverhältnis
mit der Beklagten nicht für treuwidrig. Es steht dem Arbeitnehmer
frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer oder dem
Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage
zu verhandeln. Auch mit der Arbeit für den Betriebserwerber hat sich
der Kläger nicht widersprüchlich verhalten; zudem hat er stets
auf seinem rechtlich zutreffenden Standpunkt beharrt, infolge seines Widerspruchs
Arbeitnehmer der Beklagten geblieben zu sein.
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