| Betriebsübergang - Inhalt des Arbeitsverhältnisses |
| 1. In einem Tarifvertrag
geregelte Rechte und Pflichten, die für das Arbeitsverhältnis
auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien
gelten, werden bei einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen
Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses.
Dies gilt auch, soweit sie zwar in der Vergangenheit geregelt worden sind,
Wirksamkeit jedoch erst zu einem Zeitpunkt entfalten sollen, der nach dem
Betriebsübergang liegt.
2. Darin liegt kein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit des Betriebserwerbers. BAG, 19.9.2007 - Az: 4 AZR 711/06 |