| Verwirkung des Widerspruchsrechts bei widerspruchsloser Weiterarbeit? |
| Die einmonatige Frist für
den Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses
beginnt nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben über einen beabsichtigten Betriebsübergang unterrichtet
wird. Arbeitet der Arbeitnehmer nun widerspruchslos weiter, so begründet
dies alleine noch keine Verwirkung des Widerspruchsrechts. Die Verwirkung
kann jedoch eintreten, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine vom Betriebserwerber
ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses weder gerichtlich
noch außergerichtlich zur Wehr gesetzt hat und wenn dies dem Betriebsveräußerer
bekannt geworden ist.
BAG, 24.7.2008 - Az: 8 AZR 175/07 |