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Betriebsübergang in der Insolvenz - Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis in der „Freistellungsphase“Bei einem Betriebsübergang
gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsverhältnisse
nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über,
wenn im sog. „Blockmodell“ die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang
abgeschlossen war. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb
nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits
erarbeiteten Vergütungsansprüche des nicht mehr arbeitspflichtigen
Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insolvenzforderungen, für die der Betriebserwerber
nicht haftet.
Nach langjähriger Tätigkeit
als Chefsekretärin bei der R-GmbH schloss die Klägerin im Jahr
2000 eine Altersteilzeitvereinbarung, die im „Blockmodell“ vorsah, dass
sie bis 31. Juli 2003 arbeitet. Danach sollte sich für weitere drei
Jahre die „Freistellungsphase“ anschließen. Mitte 2004 wurde über
das Vermögen der R-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der
Insolvenzverwalter zahlte der nicht mehr arbeitspflichtigen Klägerin
bis 31. Dezember 2004 die Altersteilzeit-Vergütung weiter. Die Beklagte,
die den Betrieb der R-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2005 vom Insolvenzverwalter
gekauft hatte, lehnte jedoch die Fortzahlung der Altersteilzeit-Vergütung
ab. Diese verlangt die Klägerin bis zum Ende des Altersteilzeit-Vertragsverhältnisses.
Das Arbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision
der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Zwar gehen die in der „Freistellungsphase“ befindlichen Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse
auf den Betriebserwerber über. Der Senat hält jedoch daran fest,
dass die schon vor Insolvenzeröffnung erarbeiteten Vergütungsansprüche
als Insolvenzforderungen zu behandeln sind, für die der Betriebserwerber
nach den Sonderregeln der Insolvenz nicht haftet. Auch die europäische
Betriebsübergangs-Richtlinie steht dem nicht entgegen.
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