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Vertragsänderung nach Betriebsübergang§ 613 a BGB hindert
Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang
einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte
Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden
Sachgrundes.
Die Klägerin war als
Verkäuferin bei einer nicht tarifgebundenen Handelsgesellschaft beschäftigt.
Sie bezog monatlich ein Grundgehalt von 1.099,28 Euro brutto sowie eine
Funk-tionszulage in Höhe von 270,98 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis
ging am 1. Juni 2004 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte
über. Am 27. Juli 2004 vereinbarten die Par-teien, das Entgelt unter
Wegfall der Funktionszulage auf das bei der Beklagten tariflich geregelte
Monatsentgelt von 1.041,40 Euro brutto abzusenken. Als Ausgleich erhielt
die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 3.900,00 Euro. Mit
ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung
geltend gemacht und Fortzahlung der mit dem Betriebsveräußerer
vereinbarten Vergütung gefordert.
Das Arbeitsgericht hat der
Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision
der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, denn die nach dem Übergang
des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Neuregelung der Vergütung
ist wirksam.
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