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Betriebsübergang bei LagerhaltungFür den Betrieb eines
Lagers machen die sächlichen Betriebsmittel bei wertender Betrachtung
regelmäßig nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung
erforderlichen Funktionszusammenhanges aus. Ebenso unverzichtbar für
die auftragsgemäße Verrichtung der Tätigkeit ist die Art
der Lagerhaltung und der Lagerordnung, welche für einen Lagerbetrieb
identitätsprägend sein können. Werden diese von einem neuen
Lagerhalter für die von ihm künftig geschuldeten Versand- und
Lagerdienstleistungen übernommen, so kann ein Betriebsübergang
vorliegen. Auf die Übernahme des konkreten Lagerbewirtschaftungssystems
oder eines bestimmten Datenbestandes kommt es dagegen nicht an.
Der Kläger war seit
1978 als Staplerfahrer im Lager des Pappe- und Kartonagenherstellers E.
AG beschäftigt. Diese gliederte 2002 ihren Lagerbetrieb räumlich
und organisatorisch aus dem Stammwerk aus und ließ das neue Lager
bis in das Jahr 2005 durch die Gesellschaft L. betreiben. Zum 28. Februar
2005 kündigte die E. AG den Lagerhaltungsauftrag gegenüber der
L. und vergab ihn neu an die U. Spedition. Darauf kündigte die L.
das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28. Februar 2005.
Der Kläger wandte sich
gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung und war der Auffassung, sein
Arbeitsverhältnis sei auf die U. Spedition übergegangen. Vor
dem Landesarbeitsgericht war nur der Kündigungsschutzantrag des Klägers
erfolgreich. Aufgrund seiner Revision hat der Achte Senat festgestellt,
dass ein Betriebsübergang von der L. auf die U. Spedition stattgefunden
hat und deswegen das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der U.
Spedition fortbesteht.
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