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Beendigungsvergleich zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer nach Betriebsübergang wirkt auch gegenüber Betriebsübernehmer

Arbeitsrecht

Der Betriebsveräußerer, der ein Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang gekündigt hat, bleibt trotz des Betriebsübergangs Beklagter in dem Kündigungsrechtsstreit, den der Arbeitnehmer gegen ihn angestrengt hat. Obwohl nach § 613a Abs. 1 BGB der Betriebserwerber neuer Arbeitgeber wird, kann der Betriebsveräußerer in diesem Rechtsstreit auch einen Beendigungsvergleich abschließen. Er wirkt zumindest dann gegenüber dem Betriebserwerber, wenn dieser mit dem Vergleich einverstanden ist bzw. ihn genehmigt.
Die Klägerin war seit 1990 bei einem Unternehmen, welches in einer Klinik die Reinigungsaufgaben durchführte, beschäftigt. Als das Unternehmen den Reinigungsauftrag verlor, sprach es eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus, die die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage angriff. Nachdem die Beklagte den Reinigungsauftrag erhalten hatte, schloss die Klägerin in dem Kündigungsschutzprozess mit dem ursprünglich beauftragten Reinigungsunternehmen einen gerichtlichen Beendigungsvergleich, welcher auch die Zahlung einer Abfindung vorsah. Im Streitfall nahm sie die Beklagte auf Weiterbeschäftigung in Anspruch. Die Beklagte verwies außerdem auf die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Der Senat hat - wie das Landesarbeitsgericht - offen gelassen, ob der Reinigungsbetrieb nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Er hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung schon deshalb verneint, weil das Arbeitsverhältnis durch den mit dem ursprünglichen Arbeitgeber geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Auch wenn dieser wegen des möglichen Verlustes der Arbeitgeberstellung als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollte, ist die Beendigungsvereinbarung zumindest nach § 177 BGB durch eine Genehmigung der Beklagten wirksam geworden.


BAG, 24.08.2006 - Az: 8 AZR 574/05

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