| Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang |
| Nach § 613a Abs. 5
BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber
über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Die Unterrichtung
dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage
für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Möglich
ist zwar eine standardisierte Information, die aber eventuelle Besonderheiten
des Arbeitsverhältnisses erfassen muss; maßgebend ist der Bezug
zum Arbeitsplatz. Neben den gesetzlichen Unterrichtungsgegenständen
(§ 613a Abs. 5 Nrn. 1 - 4 BGB) ist der Betriebserwerber identifizierbar
zu benennen und der Gegenstand des Betriebsübergangs anzugeben. Erteilte
Informationen müssen zutreffend sein. Unter anderem muss sorgfältig
über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert
werden. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber innerhalb eines Monats
nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. Erfolgt keine oder eine nicht
ausreichende Unterrichtung, beginnt die Widerspruchsfrist nicht.
Die Klägerin war seit September 1967 bei der Beklagten, die eine Rehabilitationsklinik mit ca. 40 Beschäftigten betrieb, beschäftigt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Betrieb der Fachklinik ab dem 1. Februar 2004 an die H. GmbH übergehen werde. Nachdem die H. GmbH die Klinik übernommen hatte, stellte sie alsbald Insolvenzantrag. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 3. März 2004. Die Parteien streiten über die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs und über den Umfang der Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Veräußerin festgestellt. Das Unterrichtungsschreiben enthielt schon keine näheren Angaben über die Adresse des Erwerbers. Ferner war das Unterrichtungsschreiben rechtlich fehlerhaft. Es war deshalb nicht ordnungsgemäß und somit nicht geeignet, die Widerspruchsfrist zum Laufen zu bringen. Der Widerspruch der Klägerin war daher wirksam. BAG, 13.7.2006 - Az: 8 AZR
305/05
Quelle: PM des BAG |