| Widerspruch bei gesetzlich angeordnetem Übergang von Arbeitsverhältnissen |
| Nach § 613a Abs. 6
BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
widersprechen, wenn der Betrieb, in dem er beschäftigt ist, infolge
eines Rechtsgeschäfts auf einen anderen Inhaber übergeht. Die
Vorschrift findet auf den gesetzlich angeordneten Übergang eines Arbeitsverhältnisses
keine Anwendung. Auch eine sinngemäße Anwendung kommt nicht
in Betracht, wenn ein Gesetz zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen
von einem Land auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts ausdrücklich
nur auf die Anwendung der rechtserhaltenden Regelungen gegen den neuen
Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 - 4 BGB verweist. Der darin gleichzeitig
enthaltene Ausschluss eines Widerspruchsrechts verstößt auch
nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn
überwiegende Belange des Gemeinwohls die Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des übergehenden Betriebes gebieten und die Interessen der Belegschaft
hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Der Kläger war bei dem beklagten Land als Bühnenhandwerker in einem Opernhaus beschäftigt. Auf Grund eines Gesetzes übernahm eine Stiftung die Trägerschaft und die Betriebsmittel der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen Oper Berlin und der Komischen Oper Berlin. Das Gesetz ordnete zudem den Übergang der Arbeitsverhältnisse der bei den Opernhäusern beschäftigten Arbeitnehmer an. Der Kläger und zahlreiche Arbeitnehmer widersprachen dem Übergang des Arbeitsverhältnisses. Mit der Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis auf Grund seines Widerspruchs nicht von dem beklagten Land auf die Stiftung übergegangen ist. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. BAG, 2.3.2006 - Az: 8 AZR
124/05
Quelle: PM des BAG |