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Betriebsübergang – Vergünstigungen bleiben!
Im vorliegenden Fall hatte ein Bankangestellter jahrelang ein kostenloses Girokonto sowie zinsgünstige Mitarbeiterkredite erhalten. Als es zu einem Betriebsübergang kam, sah sich der neue Arbeitgeber nicht mehr an diese Vergünstigungen gebunden.
Das Gericht verurteilte die Bank dazu, den Angestellten so zu stellen, wie bei seinem früheren Arbeitgeber. Sollte die Bank nicht in der Lage sein, ein entsprechendes zinsgünstiges Darlehen zu stellen, so ist dem Angestellten die Zinsdifferenz als Schadensersatz zu erstatten.

ArbG Frankfurt/Main – Az: 9/15 Ca 4136/04