| Keine Pflicht zur Gleichbehandlung nach Betriebsübergang infolge Verschmelzung |
| Der Kläger ist Gewerkschaftssekretär
der beklagten Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Er war vor
der Verschmelzung der fünf Einzelgewerkschaften DAG, HBV, IG Medien,
ÖTV und DPG auf die Beklagte als Gewerkschaftssekretär der DAG
beschäftigt. Nach der Gründung der Beklagten wurden neue Betriebsstrukturen
geschaffen. Auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter wendet die
Beklagte die Regelungen der jeweils von den früheren Einzelgewerkschaften
geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen an. Dies führt dazu, dass
der Kläger eine um 372,00 Euro geringere Vergütung erhält,
als ein Gewerkschaftssekretär, der zuvor bei der Gewerkschaft HBV
beschäftigt war. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Gleichbehandlung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Infolge der Verschmelzung sind die Arbeitsverhältnisse der bei den früheren Einzelgewerkschaften beschäftigten Arbeitnehmer auf die Beklagte übergegangen. Da mit der Verschmelzung die Identität der früheren Betriebe aufgelöst worden ist, gelten die bei den früheren Einzelgewerkschaften durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Arbeitsbedingungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr arbeitsvertraglich fort. Gewährt der Rechtsnachfolger den übernommenen Arbeitnehmern weiterhin die Arbeitsvergütung, die sie von ihrem jeweiligen früheren Arbeitgeber erhalten haben, verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber vollzieht in diesem Fall nur die sich aus § 613a Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen und trifft keine eigenständige Regelung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen damit nicht vor. BAG, 31.8.2005 - Az: 5 AZR
517/04
Quelle: PM des BAG |