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Dynamische Tarifanwendung kraft Vertrages zu Gunsten Dritter bei BetriebsübergangDas Arbeitsverhältnis
der Klägerin mit der tarifgebundenen Rechtsvorgängerin der Beklagten,
einem Landkreis, richtete sich auf Grund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
nach dem BAT/VKA und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen. Der Beschäftigungsbetrieb, das Kreiskrankenhaus,
ging am 1. August 1998 im Wege eines Betriebsübergangs auf die nicht
tarifgebundene Beklagte über. Vorangegangen waren Verhandlungen zwischen
der Beklagten, dem Landkreis und dem zuständigen Personalrat über
eine Änderung des notariellen Kaufangebots der Beklagten hinsichtlich
der nach dem Betriebsübergang anwendbaren Tarifverträge. In diesem
Kaufangebot hatte die Beklagte, was die künftige Vergütungsstruktur
im übernommenen Betrieb angeht, den Arbeitnehmern das Recht eingeräumt,
die Vergütungstarife des öffentlichen Dienstes beizubehalten
oder statt dessen eines von zwei anderen Vergütungssystemen zu wählen.
In der endgültigen notariellen Vereinbarung vom 31. Juli 1998 wurde
hinsichtlich der Tarifwerke für den öffentlichen Dienst klargestellt,
"dass die für den Landkreis am Stichtag geltenden Tarifverträge
(BAT-Kommunal, BMT-G II) sowie die diese ergänzenden und ersetzenden
Tarifverträge anzuwenden sind". Die Beklagte hat die beiden nachfolgenden
Tarifgehaltserhöhungen weitergegeben, nicht aber die Tariferhöhung
zum 1. Januar 2003.
Mit ihrer Klage begehrt
die Klägerin für sich die Umsetzung dieser Tariferhöhung.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten
vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Der notarielle Klinikkaufvertrag
enthält einen Vertrag zu Gunsten der im übernommenen Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer, wonach ihnen die weitere dynamische Anwendbarkeit
auch der Vergütungstarifverträge für den öffentlichen
Dienst zugesichert wird. Diese Regelung ist trotz der Möglichkeit
der tarifvertraglichen Verschlechterung von Arbeitsbedingungen in der Zukunft
kein unzulässiger Vertrag zu Lasten der Arbeitnehmer. Dies gilt im
vorliegenden Fall schon deshalb, weil den betreffenden Arbeitnehmern das
Wahlrecht eingeräumt worden ist, anstelle der Tarifverträge für
den öffentlichen Dienst eine bestimmte andere Vergütungsordnung
zu wählen.
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