| Kündigungsfrist bei Betriebsübergang |
| Die Beschäftigungszeiten
zur Berechnung der Kündigungsfrist müssen bei Betriebsinhaberwechsel
auch die beim Veräußerer verbrachten Zeiten berücksichtigen.
Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang
kurzzeitig unterbrochen war und die Beschäftigungszeiten in engem
sachlichen Zusammenhang stehen.
BAG – Az: 2 AZR 330/02 |