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Vorliegen eines BetriebsübergangsEin Betriebsteilübergang
iSv. § 613a BGB setzt voraus, dass ein selbständig übertragbarer
Betriebsteil vorliegt. Das verlangt, dass beim Betriebsteilveräußerer
bereits ein organisatorisch verselbständigter Betriebsteil gegeben
ist, der unter Wahrung seiner Identität beim Betriebsteilerwerber
weitergeführt wird. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion
ohne die Übertragung wesentlicher sächlicher oder immaterieller
Betriebsmittel oder - in betriebsmittelarmen Betrieben - der Übernahme
des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals reicht nicht.
Nach diesen Grundsätzen hat der Achte Senat einen Betriebsteilübergang für den Fall, dass eine Schwimmtrainerin im Hochleistungssport bei einem anderen Verein denselben Personenkreis in den gleichen Trainingsstätten wie zuvor trainierte, verneint. Die Klägerin bildete als Schwimmtrainerin mit der von ihr betreuten Trainingsgruppe nach Auffassung des Achten Senats keinen selbständig übertragbaren Betriebsteil. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. |