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Betriebsübergang - Übergabe einer militärisch genutzten Liegenschaft

Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a BGB setzt ua. voraus, daß der Erwerber die vorhandene betriebliche Organisation übernimmt und im wesentlichen unverändert weiterführt. Die danach erforderliche Identität der wirtschaftlichen Einheit ist nicht gegeben, wenn der Erwerber die übernommene Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur eingliedert. Der Achte Senat hat deshalb einen Betriebsübergang im Falle der Übergabe eines Schießplatzes von der Royal Air Force auf die Bundesrepublik Deutschland verneint.
Ein seit 1981 - zuletzt als Platzwart des Schießplatzes - beschäftigter Arbeitnehmer hatte auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung der Royal Air Force wegen eines Betriebsüberganges und Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses zur Bundesrepublik Deutschland - Bundeswehr - sowie Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen geklagt, nachdem die Royal Air Force zum 31. März 2001 die Dienststelle einschließlich des Schießplatzes aufgelöst und die Liegenschaft an die Bundeswehr übergeben hatte. Unter deren Leitung hat die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. April 2001 den Übungsbetrieb auf dem Luft-/Bodenschießplatz fortgesetzt und eine Trefferaufnahmeanlage übernommen.
Die Klage hatte vor dem Achten Senat - wie in den Vorinstanzen - keinen Erfolg.
BAG, 25.9.2003 - Az: 8 AZR 421/02
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, 7.7.2002 - Az: 16 Sa 1803/01
Quelle: PM des BAG
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