| Keine Gleichstellungsabrede ohne Tarifgebundenheit des Arbeitgebers |
| Die Parteien streiten darüber,
ob auf ihr Arbeitsverhältnis auch nach dem Betriebsteilübergang
die Regelungen des Bundesmanteltarifvertrags für die die Arbeiter
gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) in der jeweils gültigen
Fassung (dynamisch) anzuwenden sind. Im Arbeitsvertrag mit dem Rechtsvorgänger
der Beklagten war die Anwendbarkeit des BMT-G II in der jeweils gültigen
Fassung vereinbart worden. Der Rechtsvorgänger der Beklagten betrieb
ein Krankenhaus; die Klägerin war dort in der Küche beschäftigt.
Die Küche wurde ausgegliedert; das Arbeitsverhältnis ging auf
die Beklagte über. Der Rechtsvorgänger war an den BMT-G II nicht
tarifgebunden. Die Beklagte unterfällt dem Geltungsbereich der - teilweise
für allgemeinverbindlich erklärten - Tarifverträge für
das Hotel- und Gaststättengewerbe Nordrhein-Westfalen. Die Vorstanzen
haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zwar unterliegt das Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsteilübergang (auch) den Tarifverträgen für das Hotel- und Gaststättengewerbe Nordrhein-Westfalen, soweit diese für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Gleichwohl ist infolge der Vereinbarung im Arbeitsvertrag mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis der - günstigere - BMT-G II (dynamisch) anzuwenden. Der BMT-G II wäre nur dann nach dem Betriebsteilübergang nicht länger dynamisch anwendbar, wenn die Vereinbarung im Arbeitsvertrag mit dem Rechtsvorgänger eine Gleichstellungsabrede wäre. Nur dann wäre die dynamische Anwendung auf die Dauer der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers beschränkt. Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Rechtsvorgänger der Beklagten war nicht tarifgebunden. Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 25. September 2002 - 4 AZR 294/01
Quelle: PM des BAG |