| Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch bei Betriebsübergang |
| Der Kläger war langjährig
bei der H. Schuh GmbH & Co. KG beschäftigt, die mit ca. 167 Arbeitnehmern
Schuhe produzierte. Über das Vermögen dieser KG wurde am 30.
Dezember 1997 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1)
zum Konkursverwalter bestellt. Die Beklagte zu 2), eine österreichische
Aktiengesellschaft, erwarb am 23. Dezember 1997 das Warenzeichen H., das
Warenlager und halbfertige Schuhe sowie am 5. März 1998 Betriebs-
und Geschäftsausstattungen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe von
der KG. Die Beklagte zu 3) ist aus der Umbenennung eines Firmenmantels
der AG entstanden. Am 30. Dezember 1997 hat der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis
des Klägers ordentlich gekündigt.
Der Kläger wehrt sich gegen die Kündigung und begehrt die Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsüberganges fortbesteht, ferner macht er die Wiedereinstellung geltend. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Konkursverwalters aufgelöst worden ist und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auch die gegen die Kündigung gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Achte Senat hat entschieden, daß die Kündigung wegen der ernsthaft beabsichtigten Betriebsstillegung wirksam war und weder ein Übergang des gesamten Betriebes noch abgrenzbarer Teile vorlag. Die Beklagte zu 2) hat den Betrieb der KG nicht fortgeführt. Der Betrieb der Beklagten zu 3) verfolgt einen anderen Betriebszweck als die KG, da sie lediglich Musterschuhe entwirft und anfertigt; bei der KG war dieser Bereich organisatorisch nicht verselbständigt. Damit scheiterte auch der Wiedereinstellungsantrag. BAG, Urteil vom 16. Mai
2002 - 8 AZR 319/01
Quelle: PM des BAG |