| Betriebsübergang - Tarifwechsel |
| Der Kläger war bei
einem Unternehmen der Druckindustrie in Köln als Arbeiter in der Abteilung
"Verarbeitung und Versand" beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
unterlag kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit - der Kläger gehört
der IG Medien an, das Unternehmen dem Verband der Druckindustrie - den
Tarifverträgen für die Druckindustrie. Im Arbeitsvertrag war
vereinbart, daß "im übrigen die Bestimmungen des jeweiligen
Manteltarifvertrags der Druckindustrie" anzuwenden sind. Der Teil des innerbetrieblichen
Transportes, in welchem der Kläger eingesetzt war, ging im Wege des
rechtsgeschäftlichen Betriebsteilüberganges auf die Beklagte
über; auch das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf die
Beklagte über. Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft ua. an
den Rahmentarifvertrag für Kölner Spediteure und Hafenanlieger
(RTV-KSH) gebunden, der mit der ÖTV abgeschlossen worden ist. Die
Parteien streiten, ob das übergegangene Arbeitsverhältnis den
beim Betriebsteilübergang bestehenden Tarifbedingungen für die
Druckindustrie unterliegt oder denen für die Kölner Spediteure
und Hafenanlieger. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht
hat sie abgewiesen.
Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien, wenn dessen Bedingungen durch Tarifvertrag "geregelt" sind, zumindest für ein Jahr nach dem Betriebsteilübergang auf die neue Arbeitgeberin nach den Tarifbestimmungen, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden haben. Diese Wirkung tritt nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis bei der neuen Arbeitgeberin durch "ihre" Tarifverträge geregelt wird. Dafür genügt nicht, daß - wie hier - nur der neue Arbeitgeber an diese anderen Tarifverträge (ua. RTV-KSH) gebunden ist, wenn es - wie hier - um tarifvertragliche Inhalts-, Abschluß- und Beendigungsnormen geht. Vielmehr greift § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nur ein, wenn auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist. Dazu muß er der Gewerkschaft angehören, die diese anderen Tarifverträgen abgeschlossen hat, - hier der ÖTV. Der Kläger gehört der ÖTV nicht an; seine Mitgliedschaft in der IG Medien reicht nicht aus, auch wenn beide Gewerkschaften dem DGB angehören. Auf eine Vereinbarung nach § 613 a Abs. 1 Satz 4 BGB hat sich der Kläger nicht eingelassen. Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 21. Februar 2001 - 4 AZR 18/00
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