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Betriebsversammlung als Arbeitskampf?

Arbeitsrecht

Wenn ein Betriebsrat eine Teilbetriebsversammlung in einem Paketzentrum nach einem entsprechenden Aufruf von ver.di ohne nachvollziehbaren Grund auf einen bundeseinheitlichen Termin mit Spitzenarbeitsaufkommen verlegt, stellt die Teilbetriebsversammlung eine Arbeitskampfmaßnahme dar.

Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr von Arbeitskampffolgen kommt in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfes zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde.

Bei der bundesweit zeitgleich auf Veranlassung der Gewerkschaft ver.di in den Paketzentren stattfindenden Teilbetriebsversammlungen handelt es sich um eine Arbeitskampfmaßnahme.

Arbeitskampfmaßnahmen sind kollektive Maßnahmen von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite, die die jeweilige Gegenseite zielgerichtet unter Druck setzen soll, um auf deren Verhandlungsbereitschaft einzuwirken.

Die Absage der ursprünglich geplanten Teilbetriebsversammlung und die anschließende Festsetzung des neuen Termins nach eines entsprechenden Aufrufs der Gewerkschaft kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Betriebsrat gemeinsam mit den Betriebsräten anderer Niederlassungen zugunsten der Gewerkschaft ver.di die Paketbearbeitung bundesweit erheblich behindern wollte.

Der Betriebsrat hat keinen plausiblen Grund dafür benennen können, der für eine Aufhebung des ursprünglich geplanten Termins für die Teilbetriebsvereinbarung gesprochen hätte.

Sowohl die Uhrzeit, zu der die Teilbetriebsversammlung stattgefunden hat, als auch die Lage im Zeitraum des Starkverkehrs und dazu noch am Vortag des Nikolaustages hätten vermieden werden können.

Insbesondere ist es nicht so, dass ab 18:00 Uhr gegenüber einem Zeitpunkt um 14:30 Uhr mehr Beschäftigte in der Abteilung eingesetzt werden.

Die eigentlich zulässige Betriebsversammlung ist durch den Betriebsrat zum Zwecke des Arbeitskampfes instrumentalisiert worden. Auch die vom Betriebsrat genehmigten Dienstpläne für die Zeit des Starkverkehrs lassen keine andere Beurteilung zu, zumal diese Dienstpläne für den erwarteten Starkverkehr und nicht für Störungen des Betriebsablaufs während der Zeit des Starkverkehrs ausgelegt sind.

Der Arbeitgeber konnte sich gegen diese Maßnahme wirksam auch nur ohne Beteiligung des Betriebsrats zur Wehr setzen. Dies zeigt bereits der Umstand, dass der Betriebsrat den Antrag auf Mehrleistung an den Tagen nach der Teilbetriebsversammlung abgelehnt hat.

Der Arbeitgeber darf daher andere Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats zur Arbeit heranziehen.


ArbG Kiel, 27.05.2015 - Az: 1 BV 1b/15

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