Betriebsratsarbeit ist keine
Arbeitszeit im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG.
Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß
§ 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist regelmäßig anzunehmen, wenn ansonsten bei Zusammenrechnung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeiten mit den persönlichen Arbeitszeiten die werktägliche Höchstarbeitszeit nach
§ 3 ArbZG überschritten werden würde.