Die Mitbestimmung des
Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze nach
§ 94 Abs. 2 BetrVG erstreckt sich auch auf die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens. Vollzieht sich dieses auf der Grundlage von Mitarbeitergesprächen, werden diese vom Mitbestimmungsrecht erfasst.