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Maßnahmen des Gesundheitsschutzes - Mitbestimmung des Betriebsrats
Arbeitsrecht
Der Betriebsrat hat bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift betriebliche Regelungen zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Bei sehr weit gefassten gesetzlichen Generalklauseln zum Gesundheitsschutz (z. B. § 3 Abs. 1 ArbSchG) besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats allerdings nur, sofern eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt oder eine zum Gesundheitsschutz durchgeführte Gefährdungsbeurteilung (z.B. § 5 ArbSchG) einen Handlungsbedarf ergibt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Die Arbeitgeberin vertreibt im gesamten Bundesgebiet vor allem Kleidung. Sie einigte sich mit dem Betriebsrat einer Filiale auf die Bildung einer Einigungsstelle zur umfassenden Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes, die durch Spruch eine „Betriebsvereinbarung über akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ aufstellte. Die Arbeitgeberin focht den Beschluss gerichtlich u.a. mit der Begründung an, für die getroffenen Regelungen habe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestanden.
Das Landesarbeitsgericht hat den Spruch der Einigungsstelle weitgehend für unwirksam erklärt. Bis auf wenige Ausnahmen habe für die getroffenen Regelungen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestanden. Eine Regelungskompetenz der Einigungsstelle ergebe sich insoweit nicht aus gesetzlichen Generalklauseln des Gesundheitsschutzes, weil eine objektive Gesundheitsgefahr nicht bestehe. Auch liege eine Gefährdungsbeurteilung, auf deren Grundlage Regelungen zum Gesundheitsschutz bei Mitbestimmung des Betriebsrats getroffen werden könnten, nicht vor; dass sich die Einigungsstelle vor Erlass des Spruchs mit den Gegebenheiten im Betrieb vertraut gemacht habe, genüge hierfür nicht.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen.
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